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AktenzeichenTenor
3 Ca 1065/62Schlussurteil
1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung vom 27.04.2026, die dem Kläger ab dem 01.05.2026 die Tätigkeit als Reinigungs-/Spülkraft in der Hygieneabteilung zuweist, unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent.

3. Der Streitwert dieses Schlussurteils beträgt 6.930,12 €.