Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
1 BV 5/261. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über die Erstellung einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Suchtprävention“ entscheiden soll, welche als Regelungsgegenstände den Umgang mit Sucht, insbesondere den Umgang mit Verdachtsfällen, die konkrete Ausgestaltung von Testungen, die konkrete Ausgestaltung eines Stufenplans und mit diesem einhergehende systematische Gesundheitsursachen-/Fehlzeitengespräche hat, wird Herr Dr. [..] bestimmt.

2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei Personen festgesetzt.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
4 Ca 639/24Teilurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.05.2025 monatlich ein Ausbildungsgeld von 133,00 EUR brutto sowie ein Arbeitsförderungsgeld von 52,00 EUR brutto zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über der Basiszins monatlich seit dem ersten eines Monats ab dem 01.05.2025.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die im Falle seiner Beschäftigung im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.05.2025 monatlich zu beanspruchenden Steigerungsbeträge gem. § 221 Abs. 2 SGB IX.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Der Streitwert beträgt 2.800,00 €.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
4 Ga 9/261, Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Der Streitwert beträgt 2.250,00 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.