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AktenzeichenTenor
4 Ca 307/261. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 16.01.2026 nicht zum 31.01.2026, sondern erst mit Wirkung zum 28.02.2026 beendet worden ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für August 2024 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.09.2024 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für September 2024 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.10.2024 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Oktober 2024 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.2024 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für November 2024 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2024 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Dezember 2024 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.01.2025 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Januar 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.02.2025 zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Februar 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.03.2025 zu zahlen.

9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für März 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.04.2025 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für April 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.05.2025 zu zahlen.

11. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Mai 2025 1.500,00 € brutto abzüglich gezahlter 634,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.06.2025 zu zahlen.

12. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Juni 2025 1.500,00 € brutto abzüglich gezahlter 634,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.07.2025 zu zahlen.

13. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Juli 2025 1.500,00 € brutto abzüglich gezahlter 634,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.08.2025 zu zahlen.

14. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für August 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.09.2025 zu zahlen.

15. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für September 2025 1.500,00 € brutto abzüglich gezahlter 634,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.10.2025 zu zahlen.

16. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Oktober 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.2025 zu zahlen.

17. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für November 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2025 zu zahlen.

18. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Dezember 2025 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.01.2026 zu zahlen.

19. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Januar 2026 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.02.2026 zu zahlen.

20. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an Vergütung für Februar 2026 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.03.2026 zu zahlen.

21. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Verhalten und Leistung der Klägerin bezieht.

22. Der Beklagte wird verurteilt, die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III der Bundesagentur für Arbeit elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln.

23. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2025 und 2026 nach amtlich vorgeschriebenem Muster als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

24. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

25. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14% und der Beklagte zu 86%.

26. Der Streitwert beträgt 31.388,16 €.

27. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
4 Ga 19/261. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3. Der Streitwert beträgt 2.467,50 €.

4. Die Berufung wird für den Verfügungskläger gesondert zugelassen.