§ 54 Abs. 6 ArbGG definiert das Güterichterverfahren wie folgt: "Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."

Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges Verfahren. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, mit Unterstützung des Güterichters oder der Güterichterin gemeinsam und selbstverantwortlich eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung zu erarbeiten. Der Güterichter oder die Güterichterin haben keine Entscheidungskompetenz. Aber er oder sie helfen bei der Suche nach einem Konsens, schaffen eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgen für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer oder Gesprächsteilnehmerinnen miteinander. Der Güterichter oder die Güterichterin sind neutral und unterstützen alle Beteiligten.

Das Güterichterverfahren ist eine gute Alternative

wenn

  • es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;
  • Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;
  • für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit des Güterichterverfahrens - sie ist nicht öffentlich - von Vorteil ist;
  • Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;
  • Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".

Einem Güterichterverfahren müssen alle zustimmen

Regelmäßig prüft der zuständige Richter oder die zuständige Richterin, ob eine Sache für ein Güterichterverfahren in Frage kommen könnte. Aber auch der Anwalt oder die Anwältin oder die Prozessbeteiligten selbst können diese Verfahren anregen. Nur wenn die Parteien einverstanden sind, wird ein Güterichterverfahren durchgeführt.

Die Teilnahme am Güterichterverfahren ist freiwillig. Sie macht aber nur dann einen Sinn, wenn Sie bereit sind gemeinsam mit den anderen Beteiligten an der Beilegung des Streits zu arbeiten. Die Grundlagen des Güterichterverfahrens vereinbaren die Parteien im Rahmen einer Güterichtervereinbarung PDF-Datei (17 KB).

Vertraulichkeit

Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich. Güterichter und Güterichterinnen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 46 DRiG i.V. mit den beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der Güterichter oder die Güterichterin gibt keine Informationen aus dem Güterichterverfahren an den streitentscheidenden Richter oder die streitentscheidende Richterin weiter, es sei denn, die Beteiligten sind damit ausdrücklich einverstanden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit zwischen den Parteien bedarf es einer besonderen Vertraulichkeitsvereinbarung, die die Parteien im Rahmen des Güterichterverfahrens abschließen können. Über die Güterichterverhandlung wird kein Protokoll geführt, es sei denn, die Parteien beantragen dies übereinstimmend (§ 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Güterichterinnen und Güterichter

Im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gibt es für die Arbeitsgerichte ein Team aus Güterichtern und Güterichterinnen, die Sie bei der Suche nach einer eigenen Lösung unterstützen. Haben Sie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf das Güterichterverfahren verständigt, wird das gerichtliche Verfahren terminlos gestellt. Das Arbeitsgericht leitet die Akte an die Geschäftsstelle für Güterichterverfahren im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf weiter. Diese teilt Ihnen den zuständigen Güterichter oder die zuständige Güterichterin mit und leitet die Verfahrensakte an diesen oder diese weiter. Im Rahmen einer Poollösung finden die Güterichterverfahren an vier Arbeitsgerichten statt, bei denen besondere Räume für Güterichterverfahren eingerichtet sind. Die Zuordnung ist wie folgt gestaltet:

Ortzugewiesene Streitigkeiten der Arbeitsgerichte
Düsseldorf Düsseldorf
Essen Essen, Oberhausen
Krefeld Krefeld, Duisburg, Wesel
Mönchengladbach Mönchengladbach
Solingen Wuppertal, Solingen

Für Verfahren in der zweiten Instanz stehen mehrere Güterichterinnen und Güterichter bei dem Landesarbeitsgericht zur Verfügung.

Dauer des Güterichterverfahrens

Im Rahmen eines Güterichterverfahrens kann der Konflikt innerhalb weniger Stunden rechtswirksam gelöst werden. Unmittelbar nachdem Ihr Verfahren dem Güterichter oder der Güterichterin zugeleitet worden ist, nehmen dieser oder diese Kontakt zu den Beteiligten auf und vereinbaren einen kurzfristigen Termin.

Die Dauer einer Güterichtersitzung ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden.

Mediation

Wie § 54 Abs. 6 ArbGG belegt, setzen der Güterichter oder die Güterichterin sämtliche Möglichkeiten der Konfliktlösung einschließlich der Mediation ein. Sämtliche Güterichterinnen und Güterichter in der ersten und zweiten Instanz haben eine Mediationsausbildung und können eine Mediation durchführen.

Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:

- Eröffnungsphase: Mediation kennenlernen und Verfahrensregeln abstimmen
- Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten
- Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen des Anderen wahrnehmen
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln
- Abschluss einer Vereinbarung

Anwaltliche Begleitung

Ob und in welchem Umfang die Parteien sich eines Rechtsbeistandes bedienen, bleibt Ihnen freigestellt. Es ist allerdings zu beachten, dass der Güterichter oder die Güterichterin, falls eine Mediation durchgeführt wird, den Parteien in diesem Rahmen keinen Rechtsrat erteilen und auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vornehmen.

Einbeziehung weiterer Personen möglich

Der Güterichter oder die Güterichterin können - im Einvernehmen mit den Beteiligten - den Kreis der Teilnehmer/innen an der Güterverhandlung erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Erörterung des Konflikts von Vorteil ist.

Ende des Güterichterverfahrens

Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Die gefundene Lösung kann von dem Güterichter oder der Güterichterin als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden.

Scheitert das Güterichterverfahren, hat dies keinerlei nachteilige Auswirkungen: Das Verfahren wird an den zuständigen Richter oder die zuständige Richterin zurückgegeben, von diesem oder dieser wieder aufgenommen und weitergeführt.

Kosten

Besondere Gebühren fallen für das Güterichterverfahren seitens des Gerichts nicht an. Wird die Einigung als Vergleich protokolliert, entstehen anwaltliche Gebühren wie nach einem richterlichen Vergleichsgespräch.

Haben Sie (weitere) Fragen?

Über die Zuteilung der Güterichterinnen und Güterichter bei den Arbeitsgerichten können Sie sich in der Güterichterordnung informieren. Oder Sie sehen sich die sich die Informationsbroschüre zum Güterichterverfahren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf an. Diese Unterlagen finden Sie hier:

Güterichterordnung für die Arbeitsgerichte im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf PDF-Datei (25 KB)

Außerdem finden Sie auf der nachfolgenden Seite Antworten auf häufig gestellte Fragen.